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Rechtliche Hinweise

Dienstpflicht

Ist ein Arbeitnehmer zivilschutzpflichtig, so wird er jährlich zu Einsätzen und Übungen aufgeboten.Die Zivilschutzpflicht ist kein freiwilliger Dienst: Gestützt auf das «Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Art. 11)» ist klar definiert:

  • Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind, sind schutzdienstpflichtig.
  • Jeder Schutzdienstpflichtige, der einem Aufgebot nicht Folge leistet, wird verwarnt oder straffrechtlich verfolgt.

Geplante Zivilschutzeinsätze

Jeder Arbeitnehmer der zivilschutzpflichtig ist, wird über eine Voranzeige Anfang Jahr für die zu leistenden Dienste im laufenden Jahr informiert. Somit kann der Arbeitgeber genug früh disponieren, dass der Arbeitnehmer an den entsprechenden Tagen Zivilschutz leisten wird. Vor dem Dienstanlass wird dem Zivilschutzpflichtigen ein rechtlich verbindliches Aufgebot zugestellt.

Nothilfe- und Katastrophen-Einsätze

Diese werden in Artikel 26 und 27 des Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz geregelt. Bei einer Katastrophe und Notlage kann keine Vorlaufzeit geplant werden. Der Zivilschutzpflichtige muss daher sofort nach der Alarmierung einrücken. Die Zeit des Einsatzes ist nicht beschränkt. Eine Dispensation wird grundsätzlich nicht bewilligt.

An Arbeitgeber

Ihre Mitarbeiter leisten im Zivilschutz einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Sicherheit der Region.

Wir bitten Sie darum um Verständnis, wenn sich nicht immer alle Anlässe mit Ihren Aufgaben im Geschäft vereinbaren lassen. Wir bitten Sie um Beachtung der folgenden Dokumente, welche den Einsatz zu Friedens- und Katastrophenzeiten erläutern sowie die rechtlichen Grundlagen dazu.